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Satzung der Stiftung für MINT-Entertainment-Education-Excellence


Präambel

Der naturwissenschaftlich-technischen Bildung kommt eine Schlüsselfunktion zu, um für Mädchen und Jungen unabhängig von ihrem gesellschaftlichen und familiären Hintergrund Zukunftschancen zu erschließen und zugleich die Grundlagen für Wohlstand und Entwicklung in Deutschland zu legen. Insbesondere das Interesse junger Frauen an Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technologie (kurz: MINT) ist in Deutschland im internationalen Vergleich nach wie vor gering.

Die Stiftung „MINT-Entertainment-Education-Excellence“ hat zum Ziel, die naturwis-senschaftlich-technische Bildung durch Unterhaltungsformate zu stärken und damit in breiten Bevölkerungsschichten, insbesondere aber bei jungen Frauen, das MINT-Interesse und das Verständnis für die Rolle von Naturwissenschaft und Technologie in der deutschen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu fördern. Trotz ihrer hohen gesellschaftlichen Relevanz und der ausgesprochenen deutschen Stärken im Bereich der MINT-Forschung und der Entwicklung von Hochtechnologie finden MINT-Themen und -Berufsrollen bisher kaum Eingang in deutsche Fiction-Formate. Weibliche Rollenvorbilder in MINT-Berufen sind in deutschen Fernsehserien und in Filmen kaum zu finden. Die MINT-Entertainment-Education-Forschung und -Praxis, die darauf ausgerichtet ist, Unterhaltungsmedien für MINT-Bildungszwecke und für die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in MINT-Berufen nutzbar zu machen, ist in Deutschland noch weitgehend unterentwickelt. Dieses Tätigkeitsfeldes möchte sich die Stiftung „MINT-Entertainment-Education-Excellence“ annehmen und so einen Beitrag leisten, MINT-Kompetenzen und Entertainment-Kompetenzen in Deutschland zu „MINT-Entertainment-Education-Exellence“ zusammenzuführen und die MINT-Bildungsqualität von Unterhaltungsmedien zielgerichtet zu fördern. Auf diese Weise soll auch zur langfristigen Nachwuchssicherung und zur Verwirklichung der Chancengleichheit in den MINT-Berufen in Deutschland beigetragen werden.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen

„Stiftung für MINT-Entertainment-Education-Excellence”.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die „Stiftung für MINT-Entertainment-Education-Excellence“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur auf dem Gebiet von MINT-Entertainment-Education.

(2) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Absatz 3.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht

durch die Unterstützung und Durchführung von MINT-Entertaiment-Education-Forschungsvorhaben, die die Wissensgrundlagen zum Potenzial von Unterhaltungsmedien für die MINT-Bildung und für die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in MINT-Berufen verbessern und der Bewertung der MINT-Entertainment-Education-Qualität in Unterhaltungsmedien dienen.
durch die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der MINT-Entertainment-Education-Qualität, insbesondere

(i) durch Veranstaltungen, die den Austausch, den Dialog und die Vernetzung zwischen Vertretern/-innen von MINT-Berufen und der Entertainment-Industrie fördern und der Information der (Fach-) Öffentlichkeit dienen,

(ii) durch die Vergabe von Stipendien, Fellowships und Preisen für Filmschaffende, die das MINT-Interesse und die MINT-Kompetenzen von Filmschaffenden fördern und Anreiz zur Entwicklung qualitativ hochwertiger Filme und Serien mit MINT und geschlechtsuntypischen Rollenmodellen im Zentrum bieten.

Soweit es die Vermögenssituation der Stiftung zulässt, kann der oben genannte Stif-tungszweck auch durch weitere geeignete Maßnahmen verwirklicht werden, wie zum Beispiel durch die Unterstützung und die Durchführung von

nationalen und internationalen MINT-Filmfestivals oder internationalen Fachkonferenzen,
von Ausbildungsinnovationen in Schule und Hochschule,
von Ausbildungskooperationen zwischen Filmhochschulen und technischen Universitäten,
von innovativen berufskundlichen Maßnahmen, die sich MINT-Unter­hal­tungs­formate zunutze machen, um Jugendliche für MINT-Berufe zu interessieren.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der/die Stifter und seine/ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter Abs. 2 vereinbar sind.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden fünf Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

b) aus weiteren, nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmten Zuwendungen des Stifters

c) sowie aus Zuwendungen Dritter; der Stiftungsvorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter zur zeitnahen Verwendung anzunehmen, und kann demgemäß auch generelle Einschränkungen für die Annahme vorsehen.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendun-gen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfül-lung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zu-wender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, o-der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 7 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

– der Stiftungsvorstand

– das Kuratorium.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 15 Personen, wobei es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln kann. Der Vorstand wählt seine/-n Vorsitzende/-n und den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n aus seiner Mitte.

(2) Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein/-e Nachfolger/-in bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied abberufen. Dem Beschluss über die Abberufung müssen alle Vorstandsmitglieder außer dem betroffenen Vorstandsmitglied zustimmen. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger von den verblei-benden Vorstandsmitgliedern durch Kooptation bestellt. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der/die Nachfolger/-in nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Vorstand handelt durch seine/-n Vorsitzende/-n oder durch dessen Vertreter/-in. Sowohl der/die Vorsitzende/-n als auch dessen Vertreter/-in haben Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des/der Geschäftsführers/-in bzw. der Geschäftsführer/-innen ist,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen,

c) die Bestellung und Abberufung eines/einer Geschäftsführers/-in oder mehrerer Geschäftsführer/-innen, die Festsetzung seiner/ihrer Vergütung und der Erlass einer Geschäftsordnung im Sinne des §10.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Vorbehaltlich des § 9 Abs. 6 sind die Mitglieder des Vorstandes ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

(6) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/-in oder mehrere Geschäftsführer/-innen für die Stiftung bestellen, der/die auch Mitglied des Vorstandes sein kann/können. Dem/Der Geschäftsführer/-in bzw. den Geschäftsführern/-innen sowie Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 10 Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführers/-in bzw. der Geschäftsführer/-innen

(1) Der/Die Geschäftsführer/-in bzw. die Geschäftsführer/-innen führt/führen die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien.

(2) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der/Die Geschäftsführer/-in bzw. die Geschäftsführer/-innen kann/können die Rechtsstellung eines/-r besonderen Vertreters/-in bzw. besonderer Vertreter/-innen im Sinne des § 30 BGB haben.

§ 11 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium einsetzen. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens zwanzig Mitgliedern. Es wählt seine/-n Vorsitzende/-n und den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n aus seiner Mitte.

(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums und Vorstands jederzeit abberufen werden.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bestellen die verbleibenden Mitglieder den/die Nachfolger/-in.

§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand durch die Abgabe von Empfehlungen. Diese Empfehlungen sind für den Vorstand nicht verbindlich.

(2) Die Empfehlungen werden durch das Kuratorium auf einer mindestens einmal jährlich abzuhaltenden Kuratoriumssitzung beschlossen. Der/Die Geschäftsführer/-in bzw. die Geschäftsführer/-innen und der/die Vorsitzende des Vorstands kann/können an den Sitzungen teilnehmen.

(3) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 13 Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder telefonischen wie auch audiovisuellen Verfahren (auch per Telefax, E-Mail und/oder sonstiger elektronischer Übertragung). gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 14 Abs. 2 und 3 und § 15 der Satzung.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand.

(2) Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungs-zwecks benötigt wird, kann der Vorstand der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.

(3) Änderungen des Stiftungszwecks oder die Bestimmung eines neuen Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder auf Grund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der neue und geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.

(4) Für Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Mehrheit von jeweils drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

(5) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters/der Stifterin gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 15 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

(1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner anwesenden Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 Abs. 2 oder 3 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Zu Beschlüssen gemäß Abs. 1 soll der Stifter/die Stifterin angehört werden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§ 16 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.